Kostentransparenz schafft Vertrauen

kosten

Als Rechtsanwalt bin ich bei meinen Honorarforderungen an das „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" (kurz RVG) vom 1.7.2004 gebunden. Bei Vertretungen vor Gericht müssen Rechtsanwälte mindestens die im RVG festgelegten Gebühren in Rechnung stellen. Sie dürfen kein Honorar vereinbaren, die diese Gebühren unterschreiten.

Seit 01.07.2006 ist erlaubt, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine gesonderte Gebührenvereinbarung zu treffen.

Anwaltshonorar

Die konkrete Honorargestaltung im außergerichtlichen Bereich erfolgt in Absprache mit dem Mandanten und berücksichtigt dessen Leistungsfähigkeit und den voraussichtlichen individuellen Aufwand für unsere Tätigkeit. Hierbei sind Stunden- bzw. Tagessätze, Pauschalhonorare für abgrenzbare Projekte oder Teilabschnitte, aber auch die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz denkbar.

In einem ersten Gespräch werden stets die zu erwartenden Kosten angesprochen. Darüber hinaus werde ich immer auf Prozessrisiken und die damit einhergehende Kostensituation hinweisen und darüber aufklären.

Beratungsvertrag

Sollten Sie eine kontinuierliche Beratung Ihres Unternehmens wünschen, können Sie mit mir auch einen Beratungsvertrag abschließen. Mit dem monatlichen Pauschalhonorar sind dann alle individuell vereinbarten Leistungen der Kanzlei abgegolten.

Ein Beratungsvertrag schließt zwar nicht die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein, wird diese aber durch eine kontinuierlichen Beratung eher zu verhindern wissen und helfen, juristische Probleme außergerichtlich zu lösen.