Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Privatinsolvenzverfahren - Ein Überblick

Das Insolvenzverfahren dient dazu, bei Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners das vorhandene Vermögen zu verwerten und den Erlös gleichmäßig an die Gläubigerinnen und Gläubiger zu verteilen. Außerdem wird redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern Gelegenheit gegeben, sich von den restlichen Schulden zu befreien. Für zahlungsunfähige Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ehemals selbständig Tätige, die bestimmte Kriterien erfüllen, sieht die Insolvenzordnung (InsO) besondere Regeln vor. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein so genanntes vereinfachtes Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO). Es wird nur angewendet für natürliche Personen (keine juristischen Personen wie Vereine, GmbH, AG oder e.G.)

Das Insolvenzverfahren kann man in 4 Stufen unterteilen:

  1. Zunächst sind ernsthafte Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern erforderlich. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren muss vor der Stellung des Insolvenzantrages zwingend ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren stattfinden. Sollten nicht alle Gläubiger der Einigung zustimmen, erhalten Sie von uns eine Bescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch nach § 305 InsO, der zusammen mit dem Insolvenzantrag und den weiteren Unterlagen dem Gericht vorzulegen ist.
  2. Die Stellung des Insolvenzantrages leitet in das sog. Insolvenzeröffnungsverfahren über. Nach der Antragstellung prüft das Gericht nochmals, ob eine Verständigung über einen Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Ist ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplans nach der freien Überzeugung des Gerichts nicht möglich, so entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
  3. Wird das Verfahren eröffnet, schließt sich das eigentliche Insolvenzverfahren an. Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter verwertet hier alle Vermögenswerte des Schuldners und zahlt am Ende eine Quote an die Gläubiger aus.
  4. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens folgt die sog. Wohlverhaltensphase, an deren Ende die erhoffte Restschuldbefreiung tritt soweit der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllt hat.

Die gesamte Wohlverhaltensphase von der Insolvenzeröffnung bis zur Restschuldbefreiung dauert nach der ab dem 01.01.2021 gültigen Gesetzeslage nur noch 3 Jahre.

Eine ausführliche Gesamtdarstellung des Ablaufs können Sie im Download "Das Verbraucherinsolvenzverfahren" als pdf-Datei nachlesen.

In drei Schritten zur Schuldenfreiheit

Schritt 1:
Ich führe mit Ihren Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsversuch auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans durch.

Schritt 2:
Es folgt ein vereinfachtes gerichtliches Insolvenzverfahren (= Privatinsolvenz)

Schritt 3:
Am Ende der so genannten Wohlverhaltensperiode werden die dann noch vorhandenen Schulden durch gerichtlichen Beschluss erlassen, die sog. Restschuldbefreiung.